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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Albert Pohle GmbH
(Fassung vom 01.01.2009)
1. Für alle Aufträge und Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen in der jeweils gültigen neuesten Form unter Ausschluss aller Einkaufsbedingungen des Bestellers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung, auch ohne schriftliche Bestätigung.
Alle Vereinbarungen und Vertragsabschlüsse werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, durch die diese Lieferbedingungen abgeändert werden.
2. Für jede Bestellung bleibt die Vereinbarung einer Lieferfrist vorbehalten. Die Lieferung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, technischen Anlagen und Daten sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Betriebsstätte verlassen hat oder die Versandbereitschaft avisiert worden ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse sowie deren Folgeerscheinungen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern auftreten.
Eine Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung. Unseren Preisen ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Eine Rechnungslegung erfolgt zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.
4. Die Zahlung der Ware oder Leistung hat mangels anderer Vereinbarung unabhängig von etwaigen Mängelrügen gegen Vorlegen der Rechnung entsprechend den eingeräumten Zahlungszielen zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und die Berechnung erfolgt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche, Verzugsschaden gemäß den Regeln des § 288 BGB zu berechnen. Das heißt, dass grundsätzlich ein Verzugszins i.H. von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, darüberhinaus ein Verzugszinssatz jedoch auch geltend gemacht werden kann, wenn höhere Finanzierungskosten beim Lieferer entstehen.
Daneben können wir nach Stellung einer kurzen Nachfrist von höchstens 7 Tagen
- eine Lieferung oder weitere Lieferungen oder Teillieferungen einstellen,
- vom Lieferungsvertrag zurücktreten,
- sofortige Zahlung aller Forderungen ohne Rücksicht auf ein gewährtes Ziel oder auf gewährte Stundungen zu verlangen, auch wenn Wechsel gegeben sind, die erst in Zukunft fällig werden,
- für die geschuldete Summe Sicherheit nach unserer Wahl fordern,
- die nicht in unserem Eigentum stehende Ware sofort abholen, unbeschadet der Ansprüche des Bestellers auf Vertragserfüllung.
Die vorstehenden Rechte können einzeln oder auch nebeneinander geltend gemacht werden. Sie stehen uns auch dann zu, wenn uns nach Abschluss eines Geschäftes aufgrund uns zugegangener Auskünfte die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht mehr genügend erscheinen.
5. Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, solange noch Forderungen unsererseits und der mit uns verbundenen Firmen gegenüber dem Besteller offen stehen und/oder bei der sogenannten Scheck/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind. Der Besteller tritt hiermit uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen einen Abnehmer oder Dritten erwachsen.
Bei Verwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichem Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nichteinzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu unterrichten und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
6. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder einer dies gleich setzenden Verweigerung der Annahme durch den Besteller auf diesen über.
7. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
- Alle Gewährleistungsansprüche müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Eine Gewährleistungspflicht endet nach 6 Monaten ab dem Versand-/Liefertag. Diese Regelung ändert nichts an der gegebenenfalls gegebenen handelsvertraglich unverzüglichen Rügeobliegenheit.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen:
• ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
• fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte;
• natürliche Abnutzung;
• fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;
• Witterungs- und Temperatureinflüsse;
• jedwede physische, chemische oder elektrochemische Behandlung;
• sowie Änderungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
- Während eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist ausschließlich Triebes.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren Firmensitz (Triebes) zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, auch wenn der Bestellen seinen Firmensitz im Ausland hat.
8. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
Sollte eine der vorgehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmungen vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass eine Bestimmung vereinbart ist, die den wirtschaftlichen und juristischen Vorstellungen der Parteien möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
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